AGB | MW-Motion

1. Allgemein

Die folgenden Bedingungen der AGB von Moritz Willhelm unter dem Synonym MW-Motion (im folgenden Text „MW-Motion“ genannt) gelten für alle, von MW-Motion angebotenen Leistungen, soweit schriftlich keine andere Bedingung vereinbart wurde.

Besitzt der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) eigene Bedingungen, so gelten diese nur dann, wenn MW-Motion diesen ausdrücklich zustimmt. Ansonsten werden die Bedingungen des Kunden nicht in einen Vertragsabschluss mit aufgenommen und sind somit ungültig.

Die AGB sind für jegliche Angebote von MW-Motion, egal ob Beratung oder Vermittlung, zwischen MW-Motion und Kunden geltend. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden akzeptiert MW-Motion nicht, auch wenn MW-Motion solche Einkaufs- und Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Angebot / Vertragsabschluss

 

Verträge werden durch die schriftliche Bestätigung seitens MW-Motion rechtsverbindlich. Jegliche Nebenreden oder andere mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung von MW-Motion.

 

3. Preise

 

Alle angegebenen Preise sind in EURO (€) soweit nicht explizit anders ersichtlich. Sofern ausgewiesen kommen zu den ausgewiesenen Dienstleistungspreisen noch Verpackungs-, Kabel-, sonstige Fahrt-, und Transportkosten hinzu.

Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch bieten sie einen Anhaltspunkt für künftige Aufträge, es sei denn, es wurde ein Kooperationsvertrag abgeschlossen. Mit diesem ist der festgelegte Preis für die im Vertrag festgesetzte Dauer gültig.

Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers.

Bei besonderen Auftragskonstellationen können Vermittlungskosten auch als Beratungskosten auf einer Rechnung ausgewiesen werden bzw. die Beratungskosten dürfen ohne vorherige Absprache auch Vermittlungskosten beinhalten.

 

4. Vermittlung

 

Vermittelt MW-Motion einen Kunden an ein anderes (Dienstleistungs-) Unternehmen (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) weiter. So erklärt sich der Kunde mit dem Bezahlen der hierdurch entstandenen Beratungsrechnung bereit, bei zukünftig aus diesem Projekt resultierenden Projekten, die Vermittlung weiter über MW-Motion abzuwickeln und sich nicht direkt an das Unternehmen zu wenden.

Handelt der Kunde zu wider dieses Vertragspunktes, so haftet er in Höhe der Umsatzeinbuße für MW-Motion (zzgl. Jeglicher Gerichts- und Verwaltungskosten)

Wird bekannt das ein Kunde und das vermittelte Unternehmen MW-Motion umgangen haben, so wird dies bis zu einer Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Rechnungsdatum rechtlich verfolgt. Dieser Sachverhalt kann mit einer Erstattungszahlung in Höhe der Verwaltungskosten zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank und jeglicher anfallender Gerichts- und Verwaltungskosten geahndet werden

 

5. Gefahrenübergang

 

Bei Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden, spätestens mit der Absendung der Versandbereitschaft oder nach der Aussonderung der Ware mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware das Lager verlässt, über. Dies gilt auch bei Teillieferungen von MW-Motion bei denen neben dem Versand noch weitere Leistungen wie die Installation oder der Transport inbegriffen sind.

 

6. Projektabschlussfrist

 

Ist eine Projektabschlussfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von MW-Motion. Diese gilt jedoch nicht, wenn die vom Auftraggeber benötigten Informationen nicht vollständig geklärt sind.

Wird die Einhaltung einer Liefer- beziehungsweise Projektabschlussfrist durch Umstände gehindert, die MW-Motion nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Frist automatisch in angemessenem Umfang, dieser Punkt beinhaltet auch die verspätete Auftragserteilung.

Sollte MW-Motion bei zuverlässigen Zulieferern deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, erhält diese jedoch nicht, so ist MW-Motion nicht für die Verzögerung verantwortlich zu machen. Mw-Motion informiert den Kunden je nach Ermessen über Verzögerungen.

Wird durch ein Ereignis auf welches MW-Motion keinen Einfluss hat, eine Leistung seitens MW-Motion unmöglich, so wird MW-Motion von der entsprechenden Verpflichtung befreit. Bei höherer Gewalt, seitens MW-Motion oder deren Zulieferern bzw. den vermittelten Unternehmen, tritt solange keine Verpflichtung ein, bis die Störungssache beseitigt wurde. Wird die Störung nicht in angemessener Frist beseitigt, wird das Vertragsverhältnis und die damit einhergehenden Pflichten beidseitig aufgehoben. Die Parteien können keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.

Bei Lieferverzug besteht für den Auftraggeber nur dann die Möglichkeit zurückzutreten, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Rücktritt ankündigt.

Der Kunde ist verpflichtet die Leistung von MW-Motion auf ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald Ihm die Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt worden ist. Diese Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.

 

7. Gewährleistung

 

Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur bei Produkten, die von Herstellerseite aus eine Gewährleistung besitzen. Alle anderen Verträge sind Dienstleistungsverträge und setzen die erfolgreiche Umsetzung des Projektes nicht zwingend voraus, solang dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde, sind diese Verträge von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

Zum Erhalt seines Gewährleistungsanspruchs muss der Kunde seine Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel direkt beim Hersteller geltend machen.

Eine Gewährleistungspflicht entsteht auch dann nicht, wenn Schäden an dem Liefergegenstand auftreten, welche durch eine unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, fehlerhafter Programme oder dem Einfluss von Fremdgeräten des Kunden entstanden sind.

Diese Regelungen gelten für alle MW-Motion Mitarbeiter.

 

9. Zahlung

 

Alle Rechnungen von MW-Motion sind sofort und ohne Rechnungsabzug (Skonto) spätestens zwei Wochen ab dem Rechnungsdatum zu zahlen.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so ist dieser nicht dazu berechtigt auf den Nutzen des Zurückbehaltungsrechts zurückzugreifen, es sei denn, dass dies auf rechtskräftigen Ansprüchen beruht. Bei Nichteinhalten des Zahlungsziels ist MW-Motion berechtigt einen Verzugszins in Höhe von 5% über den Basiszinssatz der deutschen Bundesbank; bzw. ab dem 01.01.2002 über dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen. Dem Kunden steht offen, MW-Motion nachzuweisen, dass der entstandene Schaden geringer ist als die verlangten Zinsen.

 

10. Sicherung und Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur ganzen Bezahlung des Preises für die von MW-Motion erbrachten Leistungen, bleibt die Ware/das Projekt Eigentum von MW-Motion. Erst mit Erfüllung aller Ansprüche die MW-Motion gegen den Kunden hat und MW-Motion aus dem Vertrag zustehen, geht das Eigentum an den Käufer über. MW-Motion hat bis zur Erfüllung sämtlicher offenen Rechnungsposten die Möglichkeit das Eigentum auf Kosten des Kunden gegen alle versicherungswürdigen Risiken zu versichern, es sei denn der Kunde weise solch ein Versicherungsschutz selbst nach.

 

12. Urheber- und Nutzungsrecht

 

Der Kunde erteilt MW-Motion die Befugnis, die im Auftrag angefallenen Arbeitsergebnisse als Referenz und zur Eigenwerbung zu verwenden. Der vom Kunden überlassenen Vorlagen und Gestaltungselemente werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde über die dafür notwendigen Rechte verfügt.

 

13. Geheimhaltung

 

MW-Motion ist berechtigt, den Kunden nach Ablauf der Abnahme als Referenzkunden zu benennen, es sei denn, der Kunde untersagt dies schriftlich aus wichtigem Grund.

 

14. Geistiges Eigentum

 

Alle Ideen, Lösungen, Projektwege etc. bleiben auch nach Vertragsabschluss geistiges Eigentum von MW-Motion. Der Kunde darf frei über die Leistungen verfügen und diese auch verändern. Er darf sich jedoch nicht mit dem geistigen Eigentum von MW-Motion bereichern und diese in irgendeiner Form weiter vertreiben, außer es liegt eine schriftliche Bestätigung von MW-Motion vor. Missachtet der Kunde dies, haftet er mit seinen vollen Einnahmen welche er durch das geistige Eigentum von MW-Motion und damit verbundenen Produkte oder Dienstleistungen erhalten hat, zuzüglich jeglicher Gerichts- und Verwaltungskosten und eines Schadensersatzanspruches von MW-Motion. Zu dieser Erstattungszahlung kommen noch Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank. MW-Motion stellt dem Kunden sein geistiges Eigentum kostenlos zur Verfügung, solang es für den eigentlichen Bestimmungszweck genutzt wird. MW-Motion als geistiger Eigentümer, darf die Lösungsansätze allerdings auch bei anderen Kunden verwenden. Ausgeschlossen ist dies, wenn die Verwendung der Lösung eine direkte Gewinnminderung des Kunden beinhaltet. Die Verwendung des geistigen Eigentums gilt solange, bis schriftliche Anpassungen vorliegen.